Verein zur Förderung von Pferdezucht und Pferdesport im Freistaat Sachsen E.V.

Unsere Satzung

Nachfolgend finden Sie die Satzung unseres Vereins in der Neufassung 2023. Hier können Sie die Satzung auch als PDF-Datei downloaden.


Satzung des

SFP - Verein zur Förderung der Pferdezucht und des
Pferdesports im Freistaat Sachsen e.V.

§ 1
Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „SFP – Verein zur Förderung der Pferdezucht und des Pferdesports im Freistaat Sachsen e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Moritzburg, Käthe-Kollwitz-Platz 2 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter VR 10858 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Zweck des Vereines ist die Förderung der Pferdezucht im Tätigkeitsbereich des Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringen e.V. und des Pferdesports in Sachsen e.V..

(3) Der Verein wird seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.V. und dem Landesverband Pferdesport Sachsen e.V. erfüllen.

(4) Der Verein verwirklicht seinen Zweck durch die Beschaffung und Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln , die zur Erreichung des Satzungszweckes eingesetzt werden, u.a. zur:

a) die Förderung junger Pferdesportler und Pferdezüchter

b) die Förderung junger, nach der ZVO des Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringen e.V. gezogener und in die Liste I und II der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) eingetragener Pferde

c) die Erhaltung und Pflege des Kulturgutes „Pferd“.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Zahlung eines Aufwendungsersatzes an Sportler, welche besondere sportliche Leitungen im Rahmen der geltenden Förderkriterien erbracht haben, wird hiervon nicht berührt.

§ 3
Mitglieder des Vereins


(1) Dem Verein können angehören:

a) ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Personen);
b) Ehrenmitglieder;
c) ein Ehrenvorsitzende(r).

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für den Vereinszweck einzusetzen, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und an der Erfüllung der gefassten Vereinsbeschlüsse mitzuwirken.

(3) Die natürlichen Personen besitzen ab vollendetem 18. Lebensjahr das volle Stimm- und Wahlrecht, bei unter 18jährigen der gesetzliche Vertreter, der den Aufnahmeantrag gestellt hat.

(4) Die juristischen Personen können Behörden, Institutionen, Organisationen, Firmen, Verbände und Vereine aus dem öffentlichen Wirtschafts- und Sportbereich sein, soweit sie die Verpflichtungen nach Abs. (2) zu übernehmen bereit sind.

(5) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder mit besonderen Verdiensten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss des Vorstands erforderlich. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und können beratend an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

(6) Zum Ehrenvorsitzenden kann ein(e) ehemalige(r) 1. Vorsitzende(r) ernannt werden, wenn die Verdienste um den Verein gewürdigt werden sollen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er ist vom Mitgliedsbeitrag befreit und kann beratend an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand beschließt.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch ordentliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann dann beschlossen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet, nach vorheriger Anhörung und Gelegenheit zur Stellungnahme, der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 30 Tagen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

(6) Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5
Mitgliedsbeiträge


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 1. April zu entrichten. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. 

§ 6
Organe des Vereines


Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7
Vergütungen für die Vereinstätigkeit


(1) Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(2) Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Vortragstätigkeit und Kursleitung).

(4) Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Trainer) zu vergeben Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand nach § 26 BGB ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 8
Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz


(1) Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Organämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(2) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.

(3) Vom Vorstand können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(4) Weitere Einzelheiten regeln entsprechende Beschlüsse des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden.

§ 9
Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ggf. um zwei weitere Vorstandsmitglieder erweitert  werden.

(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Rechtsgeschäftsverkehr gemeinsam.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln für jeweils eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zu einer erfolgten Neuwahl im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer einen Ersatz.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind.

(6) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht nach der Satzung ein anderes Vereinsorgan zuständig ist.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstands


(1) Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der 1. Vorsitzende leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Vorstandsmitglieder, wer die Sitzung leitet. 

(2) Auch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Vorstands sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn kein Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll  gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen.

(3) Mit der Einberufung der Vorstandssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam beschlossen werden, wenn  alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.

(4) Soweit sich aus dieser Satzung im Einzelfall nichts anderes ergibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Präsenzsitzungen des Vorstands sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Für andere Formen der Beschlussfassung kann der 1. Vorsitzende kürzere Fristen bestimmen. Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren. 

(6) Das Stimmverbot des § 34 BGB gilt für Vorstandsmitglieder auch bei Rechtsgeschäften, die seinen Ehepartner oder Verwandte bis zum 2. Grad betreffen.

(7) Im Einzelfall kann der 1. Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands.

(8) Die Frist zur Beschlussfassung legt der 1. Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens 10 Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer  ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen.

§ 11
Beschlussfassung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können ihre Beschlüsse fassen

a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder

b) auf dem Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. virtuelle Mitgliederversammlung)

c) ohne Versammlung im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens.

(2) Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.

(3) Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.

(4) Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Abs. (1) trifft der Vorstand nach seinem Ermessen per einfachem Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw. Einladung den Mitgliedern bekannt.

(5) Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem nur für die Mitglieder des Vereins zugänglichen Chatroom statt, zu dem sich die Mitglieder einzeln anmelden müssen. Die Zugangsdaten erhalten die Mitglieder spätestens zwei Tage vor der Versammlung per E-Mail durch den Verein mitgeteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und nicht an dritte Personen weiterzugeben.

(6) Zur Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens in Abweichung von § 32 Abs. 2 BGB, versendet der Vorstand nach § 26 BGB die Beschlussvorlagen an die stimmberechtigten Mitglieder per E-Mail. Die stimmberechtigten Mitglieder können innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist in Textform ihre Stimme abgeben. Für eine Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Näheres zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Verfahren wird in der Versammlungsordnung des Vereins geregelt, die durch den Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 12
Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen und geleitet.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. 

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung mit den eingereichten Anträgen wird den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß geladen worden ist.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann, sofern nicht an anderer Stelle eine abweichende Regelung getroffen ist.

(6) Die Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(7) Die Abstimmung erfolgt offen. Verlangt eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden geheime Abstimmung, ist geheim abzustimmen.

(8) Der Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Vereinsangelegenheiten:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstands
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) die Wahl der Rechnungsprüfer
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderung
g) die Genehmigung des Planes zur Verwendung der Fördermittel
h) die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
i) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrenvorsitzes
j) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

§ 13
Der Geschäftsführer


(1) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand berufen oder angestellt, sowie abberufen oder gekündigt. Seine Aufgaben werden durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung festgelegt.

(2) Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte zur Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse zu führen, er hat jedoch keine Vertretungsbefugnis im Rechtsgeschäftsverkehr. Er ist insbesondere zuständig für: 

a) die Rechnungs- und Kassenführung
b) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes, soweit diese Aufgaben nicht dem Vorstand obliegen
c) die Erstellung der Niederschriften über die Sitzungen und Versammlungen.

§ 14
Ausschüsse


Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einberufen.

§ 15
Kassenprüfung


(1) Die Geschäfts- und Kassenführung des Vereines ist alljährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung für die jeweilige Wahlperiode des Vorstands gewählt wurden und die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 16
Satzungsänderung


(1) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen obliegt der Mitgliederversammlung. Sie ist nur zulässig, wenn der Änderungsantrag in der Tagesordnung enthalten ist.

(2) Der Änderungsbeschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17
Datenschutz


(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. 

(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand verabschiedet wird.

(4) Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 18
Auflösung des Vereines


(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereines kann entweder vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gestellt werden.

(2) Er ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu der ausschließlich hierfür einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so hat die Versammlung einen neuen, innerhalb der nächsten vier Wochen gelegenen Termin zu beschließen, der abermals allen Mitgliedern bekannt zu geben ist. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Der Beschluss über die Auflösung des Vereines bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.V. und den Landesverband Pferdesport Sachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 

§ 19
Schlussbestimmung


(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.06.2023 beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

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